21:55 25.01.2012 Bürgerinitiative Lebenswertes Wallerstädten - Grundwasser

Grundwasser

Hohe und niedrige Grundwasserstände im Hessischen Ried sind etwas völlig Natürliches. Allerdings haben sie im Bereich von Siedlungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger weitreichende Auswirkungen. Wer in den 70er Jahren z.B. diese große Schwankungsbreite der Grundwasserstände bei der Planung von Bauwerken nicht berücksichtigt und während einer Trockenperiode ohne Abdichtung gebaut hat, hat schon wenige Jahre später Wasser im Keller vorgefunden, obwohl die Grundwasserförderung über 2 Jahrzehnte auf nahezu unverändert hohem Niveau betrieben wurde. Auch in Wallerstädten wirken sich mit unschöner Regelmäßigkeit hohe oder niedrige Grundwasserstände auf Gebäude aus. Einerseits laufen Keller voll Wasser, insbesondere im Baugebiet "Lange Hecke" (vgl. das pdf unter "Was Sie wissen sollten") , andererseits bilden sich Setzrisse, wenn Grundwasserstände schwanken und dies zusammenfällt mit Erschütterungen, wie wir es an der Ortsdurchgangsstraße haben.

Da wir bisher für die BI keinen Kenner der Materie für dieses Aufgabenfeld gefunden haben schließen wir uns den Forderungen der Arbeitsgemeinschaft Grundwasser Hessisches Ried (AGHR) an. Sie hat 10 Punkte formuliert die wir im Folgenden wiedergeben:

1. Begrenzung von Grundwasserhöchstständen
Schaffung eines Instrumentariums zur Begrenzung von Grundwasserhöchstständen analog der Notstandsverordnung Anfang der 90er Jahre, als der Grundwasserpegel zu weit abgesunken war. Zur Zeit herrscht durch den extrem hohen Grundwasserstand ebenfalls ein Grundwassernotstand, allerdings in einem anderen Extrem. Wegen der bereits eingetretenen massiven Gebäudeschäden, welche hohe Kosten verursachen und mit hohen Vermögensverlusten verbunden sind, bedarf es dem steuernden Eingriff durch die zuständigen Stellen der Regierung.

2. Instandsetzungsmaßnahmen für das Grabensystem
Konsequente Durchführung der notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen für das Grabensystem im Hessischen Ried. Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch die Landesregierung für die neue Nivellierung und die Reinigung der Grabensysteme, gegebenenfalls als zinsloses Darlehen an die zuständigen Verbände und Gemeinden. Wahrnehmung der Aufsichtspflicht für die Funktion der Grabensysteme durch die Landkreise bzw. das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörden gegenüber den Wasserverbänden oder über die Kommunalaufsicht gegenüber den Gemeinden.

3. Genehmigung zur Grundwassereinleitung
Genehmigung bzw. Duldung zur Grundwassereinleitung aus den vernässten Gebäuden der Bürger in die öffentliche Kanalisation ohne Erhebung von Abwassergebühren oder Strafandrohung. Die Hausbesitzer sind durch die Grundwasserschäden bereits genug gestraft, indem sie Inventar verloren haben und die Anschaffungs- und Unterhaltskosten für Pump- und Absaugeinrichtungen aufwenden müssen. Es wäre schon mehr als zynisch, wenn Hausbesitzer, die zur Schadensreduzierung ihres Eigentums Grundwasser abpumpen, von den Gemeinden mit zusätzlichen Gebühren belastet würden bzw. der Regierungspräsident den Gemeinden mit Strafen droht, obwohl von Seiten der zuständigen Behörden in dieser Sache keine adäquate Hilfe zu verzeichnen ist.

4. Errichtung neuer Grundwassermessstellen
Errichten von zusätzlichen Grundwassermessstellen im direkten Bereich von grundwassergeschädigten Siedlungsflächen. Festlegung von maximalen Grundwasserständen in diesen Bereichen und transparente Kontrolle. Rechtzeitiges Einleiten von Gegenmaßnahmen vor Erreichen der maximalen Grundwasserstände.

5. Keine Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser
Keine Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser bei hohen Grundwasserständen, welche zu Gebäudeschäden führen. Klare, transparente und öffentlich zugängliche Festlegungen für den Infiltrationsbetrieb in Abhängigkeit von Grundwasserständen

6. Keine Beregnung mit aufbereitetem Rheinwasser
Keine Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen mit aufbereitetem Rheinwasser bei hohen Grundwasserständen, sondern eine direkte Entnahme aus dem Grundwasser zur rechtzeitigen Senkung des Grundwasserstandes. Festlegung der oberen Grundwasserstände, so dass natürliche Schwankungen von 2,00 m bis 2,50 m gepuffert werden können, ohne dass es zu Gebäudevernässungen führt. Bei überschreitung dieser Grundwasserstände hat die Entnahme für die Beregnung der landwirtschaftlichen Flächen aus dem Grundwasser direkt zu erfolgen.

7. Keine Bewilligung von Wasserförderrechten
Keine Bewilligung von Wasserförderrechten im Vogelsbergkreis vor der Neuordnung der Hessen Wasser AG. Erst nach theoretischer Klarheit und Beurteilung über die Auswirkungen auf die Grundwasserstände, sind die Förderquoten für die verschiedenen Wasserwerke festzulegen. Berücksichtigung der bestehenden Situation hinsichtlich der zu vergebenden Wasserrechte. Die Trinkwasserversorgung ist eine öffentliche Aufgabe und darf nicht ausschließlich unter wirtschaftlichen Aspekten gesehen werden.

8. Monitoringverfahren für den Grundwasserbewirtschaftungsplan
Einbindung der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie (HLUG) in das Monitoringverfahren für den Grundwasserbewirtschaftungsplan. Einbindung hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen für Gutachten und Berechnungen. Nutzung des vorhandenen Fachwissens der HLUG in Bezug auf Berechnungsmodelle und nicht nur als Plausibilitätskontrolle von durchgeführten Berechnungen. Vergaberichtlinien nach VOL bzw. VOB

9. Beratung für Sanierungsmaßnahmen
Kostenlose Beratung für Hausbesitzer über Sanierungsmaßnahmen an den grundwassergeschädigten Gebäuden. Klare Aussagen über zu erwartende max. Grundwasserhöhen, als Grundlage für Sanierungsmaßnahmen. Um den geschädigten Hausbesitzern unnötige Ausgaben zu ersparen, sollten geeignete und erprobte Sanierungsmethoden aufgezeigt werden. Zum Schutz vor Scharlatanen sollten Informationen über die Seriosität von entsprechenden Firmen erfolgen.

10. Schadensersatz
Durch die hohen Grundwasserstände sind enorme Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen verursacht worden. Während die betroffenen Bürgerinnen und Bürger hierfür mit schlüssigen Argumenten eine fehlgeleitete Grundwasserbewirtschaftung verantwortlich machen, vertritt die Landesregierung und ihre nach geordneten Behörden die Auffassung, dass dies auf natürliche Einflüsse zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang muss die Frage diskutiert werden, ob Forderungen nach Schadensersatz bei Vernässungsschäden ebenso erstritten werden müssen, wie es vor einigen Jahren durch setzrissgeschädigte Hausbesitzer erfolgte.

Weitere Informationen unter: AGHR-Grundwasserinfo.de oder hier auf unserer Home-Page unter "Was Sie wissen sollten", Unterseite "Grundwasser"